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Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes |
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Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz verfassungswidrig
Die Beschwerdeführerin erhielt einen Bescheid der Familienkasse, dass sie zuviel gezahltes Kindergeld erstatten sollte. Dafür begehrte sie Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Das Amtsgericht entsprach ihrem Antrag nicht, sondern wies diesen mit der Begründung zurück, Kindergeldangelegenheiten seien der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet und würden deshalb nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 BerHG keinen Anspruch auf Beratungshilfe begründen. Nach dieser Bestimmung werde Beratungshilfe zwar in Angelegenheiten des Sozialrechts gewährt, nicht aber solchen des Steuerrechts.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 diese Entscheidung des Amtsgerichts auf und stellte fest, das § 2 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes mit Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit die Norm die Gewährung von Beratungshilfe nicht auch in Angelegenheiten des Steuerrechts ermöglicht. Für die Übergangszeit bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung durch den Gesetzgeber, für die ihm verschiedene Möglichkeiten der Neugestaltung zur Verfügung stehen, ist Beratungshilfe aber grundsätzlich auch in Angelegenheiten des Steuerrechts zu gewähren, sofern hierfür die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 BerHG vorliegen.
Das ganze Urteil können Sie hier lesen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-091.html
Quelle: bverfg
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