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3. SGB-IV-Änderungsgesetz vom Bundesrat bestätigt
Das 3. SGB-IV-Änderungsgesetz bringt weitreichende Neuregelungen mit sich. Z. B. die gesetzliche Garantie, dass die Renten in Deutschland auch dann stabil bleiben, wenn die Löhne - wider Erwarten - irgendwann einmal übers Jahr sinken sollten. Diese Zusage ist wichtig, um das Vertrauen in die gesetzliche Rente zu stärken. Und sie ist ein Zeichen der Solidarität der Jüngeren an die Älteren.
Die Bundesregierung erwartet für das nächste Jahr und die Folgejahre keine Lohnsenkungen. Daher ist die Rentengarantie eine reine Vorsichtsmaßnahme.
Durch das Gesetz wurden auch weitere Verbesserungen bei der Kurzarbeit vorangetrieben. Als Exportland ist Deutschland härter von der Rezession getroffen als fast alle anderen Industrieländer - unser Bruttoinlandsprodukt sinkt besonders stark. Gleichzeitig steht unser Arbeitsmarkt besser da als in fast allen anderen Ländern. Das liegt in erster Linie daran, dass von Anfang an konsequent darauf gesetzt wurde, mit Kurzarbeit sozialpartnerschaftlich durch die Krise zu kommen. "Kurzarbeit statt Entlassung" war und bleibt das Motto.
Im März allein waren 1,1 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Nun steht in vielen Unternehmen eine Überprüfung der bisherigen Praxis an. Mit dem neuen Gesetz erhalten sie langfristige Planungssicherheit: Es wurde die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass künftig die Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.
Wie bisher gilt, dass diese bei einer Qualifizierungsmaßnahme vom ersten Monat an übernommen werden können. Zusammen mit der Verlängerung der Kurzarbeit auf 24 Monate, die bereits Anfang Juni beschlossen wurde, sind damit die Grundlagen dafür gelegt, dass alle Unternehmen durchhalten können bis - hoffentlich - 2010 eine wirtschaftliche Belebung einsetzt.
Außerdem bringt das 3. SGB-IV-Änderungsgesetz konkrete Hilfen für Auszubildende. Alle Auszubildenden sollen ihre Ausbildung beenden können - auch dann wenn ihr Ausbildungsbetrieb in die Insolvenz geht. Deswegen werden künftig Betriebe mit dem Ausbildungsbonus gefördert, die es solchen jungen Auszubildenden ermöglichen, ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen.
Die neue Regelung sieht auch vor, dass fertig Ausgebildete, die von ihrem Unternehmen übernommen werden, gleich in Kurzarbeit gehen können. Damit wird den Unternehmen das Festhalten an ihren Auszubildenden erleichtert.
Mit dem Gesetzesbeschluss wird auch der Schutz von häufig kurz befristet beschäftigten Arbeitnehmern - also insbesondere Künstlerinnen und Künstlern - verbessert. Bislang hatten viele, bei denen sich kurze Arbeits- und Arbeitslosigkeitsphasen abwechseln, kaum eine Chance, Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie zahlten zwar Beiträge, kamen aber nie auf die nötigen Vorversicherungszeiten. Mit dem neuen Beschluss können sie künftig bereits nach sechs anstatt nach zwölf Monaten Versicherungszeit Arbeitslosengeld bekommen. Gerade für die Beschäftigten in der Kulturbranche ist das ein gutes und wichtiges Zeichen.
Neben diesen Punkten sind in dem Gesetzespaket außerdem die folgenden Regelungen enthalten:
* die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Generalunternehmerhaftung für die Bauwirtschaft,
* die Einführung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligendienstes "weltwärts" und
* die Beitragsfreiheit für Studiengebühren, die der Arbeitgeber trägt und die steuerrechtlich keinen Arbeitslohn darstellen.
Insgesamt umfasst das 3. SGB IV-Änderungsgesetz 34 verschiedene gesetzliche oder verwaltungstechnische Änderungen, die unseren Sozialstaat leistungsfähig halten und dafür sorgen, dass alle die Unterstützung bekommen, die sie brauchen
Quelle: BMAS
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