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Post-Mindestlohn-Verordnung rechtswidrig
HB BERLIN. Das Berliner Verwaltungsgericht entschied am Freitagabend in erster Instanz, die Verordnung der Bundesregierung sei rechtswidrig. Das Gericht gab mit seiner Entscheidung der Klage privater Zustelldienste statt. Geklagt hatten Unternehmen der PIN- und der TNT-Gruppe sowie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste (BdKEP), ein Arbeitgeberverband von Konkurrenten der Deutschen Post AG.
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Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet nichtig
Die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und dreier Rechtsanwälte gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (vgl. Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007) sind, soweit sie zulässig sind, weitgehend begründet. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungshaft
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Oktober 2006 wegen des Verdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Im März 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Von Mai bis Ende des Jahres 2007 wurden an insgesamt 25 Tagen Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht durchgeführt. Vier weitere Fortsetzungstermine sollen im Januar und Februar 2008 stattfinden. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls lehnte das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde.
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Bei Entscheidung über Strafantritt im offenen oder geschlossenen Vollzug ist drohender Arbeitsplatzverlust zu berücksichtigen
Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Er beantragte, ihn in eine Einrichtung des offenen Vollzugs zu laden. Er befinde sich derzeit in Freiheit und erfülle ausweislich seines gegenwärtigen Verhaltens die Voraussetzungen für eine Strafverbüßung im offenen Vollzug. Werde er dennoch zunächst in den geschlossenen Vollzug eingewiesen, verliere er seinen festen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber ihm nur für höchstens vier Wochen offen halten könne. Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde lehnte den Antrag ab, da ihr insoweit die Zuständigkeit fehle, und lud den Beschwerdeführer zum Strafantritt in eine geschlossene Anstalt. Die Generalstaatsanwaltschaft wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück.
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Vorschriften zum automatischen Kontoabruf verstoßen teilweise gegen verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden unter anderem eines inländisches Kreditinstituts, eines Rechtsanwalts und Notars, einer Bezieherin von Wohngeld sowie eines Empfängers von Sozialhilfe sind im Wesentlichen § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz sowie § 93 Abs. 7 und 8 Abgabenordnung. Diese Normen ermächtigen die für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden und Gerichte, die Finanzbehörden und die Sozialbehörden zur automatisierten Abfrage von bestimmten Daten, die von den Kreditinstituten vorgehalten werden müssen. Dabei handelt es sich um die Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten, wie z.B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots. Kontenstände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Informationen hierüber können sich die Behörden nur auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen beschaffen.
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Nebeneinkünfte müssen veröffentlich werden
Bundestagsabgeordnete müssen ihre Nebeneinkünfte nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts künftig offen legen. Die Richter wiesen eine Klage von neun Abgeordneten gegen die neuen Regelungen zur Veröffentlichung ihrer Nebenbezüge ab.
Die Antragsteller (Rechtsanwälte, Diplom-Wirtschaftsingenier, Unternehmer und Handelsvertreter) begründeten ihren Antrag folgendermaßen:
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