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Bundesverfassungsgericht stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne richterliche Anordnung Blut entnommen. Ein Zeuge hatte die Polizei auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht. Eine halbe Stunde nach Hinweis des Zeugen war die Polizei bei der Wohnung der Beschwerdeführerin, die sich dort inzwischen aufhielt, eingetroffen und hatte sich nach erfolglosem Klingeln über einen Zweitschlüssel des Vermieters Zutritt zur Wohnung verschafft. Ein noch in der Wohnung durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,01 mg/l. Etwa 35 Minuten später
wurde ihr auf dem Polizeirevier auf Anordnung eines Polizeibeamten von einem Arzt Blut entnommen.
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Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007.
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Sachverhalt
1. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld.
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Gericht stärkt Rechte der Hartz-IV-Empfänger
Ältere Arbeitslose müssen ihre Lebensversicherungen nicht in jedem Fall versilbern, bevor sie Hartz-IV-Leistungen bekommen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts haben die Jobcenter künftig genauer zu prüfen, ob eine solche Verwertung der privaten Altersvorsorge als „besondere Härte" auszuschließen ist. Geklagt hatte eine 59-Jährige aus Mainz, die nach langjähriger Selbstständigkeit Arbeitslosengeld II beantragt hatte. Weil sie seit einer Brustkrebserkrankung schwer behindert ist, hatte sie ihr Fachgeschäft für Tierbedarf aufgeben müssen und nur noch ein geringes Einkommen als ambulante Hundepflegerin gehabt. Das zuständige Jobcenter verweigerte der Frau jedoch die Hartz-IV-Leistungen und verlangte, dass sie erst ihre Lebensversicherungen im Wert von rund 80.000 Euro verkaufen müsse.
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Beantwortung "Kleiner Anfragen" durch die Bundesregierung nicht verfassungsgemäß
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. Juni 2006, die sich u.a. auch mit der Klage von Abgeordneten des schwedischen Parlaments, die durch den schwedischen Geheimdienst bespitzelt worden waren, beschäftigte, war konkreter Anlass für ein Auskunftsbegehren von vier Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Diese fünf Antragsteller richteten am 13. Juni 2006 und am 1. August 2006 sog. Kleine Anfragen an die Bundesregierung, um zu erfahren, ob und ggf. welche Informationen der Bundesnachrichtendienst und die Nachrichtendienste der Länder über die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sammeln. Die Bundesregierung lehnte die Antworten teilweise mit dem Hinweis darauf ab, dass sie sich zu der Arbeitsweise, der Strategie und dem Erkenntnisstand der Nachrichtendienste des Bundes, die geheimhaltungsbedürftig seien, grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen besonderen Gremien des Deutschen Bundestages äußere.
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Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden
Das Amtsgericht München ordnete die Durchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Markenrecht zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von weiteren Unterlagen an. Bei den Durchsuchungen fand die Polizei keine Beweismittel, die im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf standen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Markenrecht wurde daher eingestellt. Der zugrundeliegende Durchsuchungsbeschluss wurde durch die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. - deswegen aufgehoben, weil der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen Tatverdacht gestanden habe.
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EU-Reformvertrag kann vorerst nicht ratifiziert werden
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungs wegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist. Die Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig, hinsichtlich der Gründe mit 7:1 Stimmen ergangen (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilungen Nr. 2/2009 vom 16. Januar 2009 und Nr. 9/2009 vom 29. Januar 2009).
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Verfassungsbeschwerden in Sachen Private Krankenversicherung erfolglos
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 10. Juni 2009 über mehrere Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) und gegen Normen des Gesetzes zur Reform des Vertragsversicherungsrechts vom 23. November 2007 richteten.
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Commerzbank muss wegen Falschberatung entschädigen
Das Landgericht Hamburg hat im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um den Vertrieb des VIP Medienfonds durch die Commerzbank einer Anlegerin Schadenersatz in Höhe von knapp 42 000 Euro zugesprochen. Das Gericht stützt sich in seiner Begründung darauf, dass der Bankberater die Anlegerin pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt hat, in welcher Höhe die Bank von dem Fondsinitiator Provisionen für den Vertrieb dieser Beteiligung kassierte.
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